Artikel 48 VO (EU) 2025/2196
Konsultation zu Abzügen von Fangmöglichkeiten
Beim Abzug von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 105 Absätze 2, 2a, 4 und 5 und Artikel 106 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 konsultiert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat über vorgeschlagene Maßnahmen. Der betreffende Mitgliedstaat beantwortet das Ersuchen der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen.
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