Artikel 47 VO (EU) 2025/2196

Allgemeine Vorschriften für den Abzug von Quoten und Fischereiaufwand bei Quotenüberschreitung

Der Umfang der Quotenüberschreitung in Bezug auf die Fangmöglichkeiten wird auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten berechnet, die dem Mitgliedstaat am Ende des jeweiligen Zeitraums zur Verfügung stehen. Bei dieser Bewertung werden der Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie die Übertragung von Quoten an oder der Tausch von Quoten mit Drittländern oder RFO berücksichtigt. Darüber hinaus werden bei der Berechnung auch die Neuaufteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Abzug von Fangmöglichkeiten gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 berücksichtigt.

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