Artikel 46 VO (EU) 2025/2196
Streichen von Fanglizenzen von entsprechenden Listen
(1) Wird die Fanglizenz gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ausgesetzt oder endgültig entzogen, wird im nationalen Fischereiflottenregister gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vermerkt, dass das Fangschiff, für das die ausgesetzte oder endgültig entzogene Fanglizenz galt, keine Fanglizenz mehr besitzt. Darüber hinaus wird das Fangschiff auch in dem in Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Fischereiflottenregister der Union entsprechend gekennzeichnet.
(2) Die endgültige Streichung einer Fanglizenz aus den einschlägigen Listen gemäß Artikel 92 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 hat keine Auswirkungen auf die Obergrenzen der Fangkapazität des Mitgliedstaats, der die Lizenz gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausgestellt hat.
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