Artikel 55 VO (EU) 2025/2196
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaaten und der EFCA für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung gestellt hat;
- b)
- „Bericht” elektronisch aufgezeichnete Informationen;
- c)
- „Meldung” einen Bericht in seinem Übermittlungsformat;
- d)
- „Ersuchen” eine elektronische Meldung, mit der eine Reihe von Berichten angefordert werden;
- e)
- „Durchführungsdokument” ein Dokument, in dem detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der verschiedenen Anwendungsbereiche des Standards UN/FLUX (Fisheries Language for Universal eXchange) für den elektronischen Datenaustausch, einschließlich Datenübermittlungs- und Validierungsverfahren, beschrieben werden, die von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.
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