Artikel 55 VO (EU) 2025/2196

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a)
„Übertragungsmittel” das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaaten und der EFCA für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung gestellt hat;
b)
„Bericht” elektronisch aufgezeichnete Informationen;
c)
„Meldung” einen Bericht in seinem Übermittlungsformat;
d)
„Ersuchen” eine elektronische Meldung, mit der eine Reihe von Berichten angefordert werden;
e)
„Durchführungsdokument” ein Dokument, in dem detaillierte Vorschriften für die Umsetzung der verschiedenen Anwendungsbereiche des Standards UN/FLUX (Fisheries Language for Universal eXchange) für den elektronischen Datenaustausch, einschließlich Datenübermittlungs- und Validierungsverfahren, beschrieben werden, die von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.

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