Artikel 56 VO (EU) 2025/2196
Allgemeine Vorschriften
(1) Der Austausch aller Meldungen erfolgt auf der Grundlage des UN/FLUX-Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäfte (UN/CEFACT). Die für jeden Datenbereich zu verwendenden Berichtsformate richten sich nach den in Anhang XVII genannten einschlägigen UN/FLUX-Standards für den betreffenden Bereich.
(2) Beim Austausch von Meldungen für die einzelnen Datenbereiche verwenden die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission und die EFCA die Berichtsformate, die sich nach den in Anhang XVII genannten einschlägigen UN/FLUX-Standards für den betreffenden Bereich richten. Für alle Meldungen verwenden sie die geltenden XSD-Dateien (XML-Schema-Definition) sowie die auf der Seite „Master Data Register” der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellten Codelisten und Codes.
(3) Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFCA die neuesten Durchführungsdokumente, die auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EFCA stellen sicher, dass alle übermittelten Berichte und Meldungen über eine eindeutige Kennung verfügen. Bei Meldungen werden Datum und Uhrzeit stets in koordinierter Weltzeit (UTC) angegeben.
(5) Enthalten Berichte Informationen über Fischereifahrzeuge der Union, so wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug gemäß den Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 die CFR-Kennnummer aufgenommen.
(6) Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsakten der Union
- a)
- stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß diesem Kapitel erhaltenen Daten in elektronisch lesbarer Form aufgezeichnet und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Speicherung ist für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich;
- b)
- ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Daten nur für die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Zwecke genutzt werden, und
- c)
- treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, Beeinträchtigung, Weitergabe oder unberechtigtem Zugang zu schützen.
(7) Die Kommission stellt sicher, dass die EFCA gegebenenfalls Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel übermittelten Daten hat. Diese Bestimmung berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch mit der EFCA, wenn dies nach anderen Rechtsakten der Union erforderlich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.