Artikel 57 VO (EU) 2025/2196
Einzige Behörde
(1) In jedem Mitgliedstaat ist die einzige Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für die Übermittlung, den Empfang, die Verwaltung und die Verarbeitung aller Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und, soweit möglich, aller anderen unter dieses Kapitel fallenden Daten zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten tauschen die Kontaktdaten der zentralen Behörde aus und teilen diese Kontaktdaten auch der Kommission und der EFCA mit.
(3) Jede Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten bzw. Kontaktdaten wird der Kommission, der EFCA und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, bevor die Änderung wirksam wird.
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