Artikel 58 VO (EU) 2025/2196
Übermittlung von Meldungen
(1) Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.
(2) Vor Übermittlung einer Meldung nimmt der Sender eine automatische Überprüfung vor, um zu verifizieren, dass die Meldung gemäß dem in den einschlägigen Durchführungsdokumenten beschriebenen Mindestsatz an Validierungsvorschriften korrekt ist.
(3) Der Empfänger meldet dem Sender den Eingang der Meldung durch Übermittlung einer Antwortmeldung gemäß UN/FLUX P1000-1: „General Principles” (Allgemeine Grundsätze). Die Antwortmeldung muss den Spezifikationen in den einschlägigen Durchführungsdokumenten entsprechen und mindestens angeben, ob die Meldung angenommen oder abgelehnt wurde. Lehnt der Empfänger eine Meldung ab, so ermittelt der Sender die Gründe für die Ablehnung und berichtigt erforderlichenfalls die Daten unverzüglich. Der Sender übermittelt dann eine neue Meldung mit den berichtigten Daten gemäß den in den Durchführungsdokumenten beschriebenen Verfahren. Antwortmeldungen werden nicht weiter beantwortet.
(4) Kann der Sender aufgrund eines technischen Ausfalls keine Meldungen mehr austauschen, so informiert er alle Empfänger über das Problem und ergreift unverzüglich die zur Behebung des Problems erforderlichen Maßnahmen. Alle Meldungen, die an einen Empfänger übermittelt werden müssen, werden gespeichert, bis das Problem behoben ist. Nach Behebung eines solchen technischen Ausfalls übermittelt der Sender nicht übermittelte Meldungen schnellstmöglich.
(5) Kann der Empfänger aufgrund eines empfängerseitigen technischen Ausfalls keine Meldungen mehr empfangen, so informiert er alle mit dem Übertragungsmittel verbundenen Parteien über das Problem und ergreift unverzüglich die zur Lösung des Problems erforderlichen Maßnahmen. Nach Behebung eines solchen technischen Ausfalls stellt der Sender alle fehlenden Meldungen auf Ersuchen bereit.
(6) Im Falle des Ausfalls eines Übertragungsmittels, der den Datenaustausch verhindert, unterrichtet die Kommission alle betroffenen Parteien. Die Sender speichern alle nicht übermittelten Meldungen, bis das Problem gelöst ist. Sobald der Ausfall behoben ist, unterrichtet die Kommission alle verbundenen Parteien, und die Sender übermitteln alle ausstehenden Meldungen so bald wie möglich.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission legen Failover-Verfahren fest, um die Aufrechterhaltung des Betriebs zu gewährleisten
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