Artikel 59 VO (EU) 2025/2196
Berichtigungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln Berichtigungen zu Berichten gemäß Artikel 58 und den in den einschlägigen Durchführungsdokumenten beschriebenen Spezifikationen und Verfahren. Berichtigte Berichte müssen deutlich gekennzeichnet und identifizierbar sein, sodass sie mit dem ursprünglichen Bericht, den sie berichtigen oder ersetzen, verknüpft werden können.
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