Artikel 60 VO (EU) 2025/2196
Austausch von Schiffspositionsdaten
(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat verwendet für die Übermittlung von Schiffspositionsdaten an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain” (Domain Schiffsposition) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-7.
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung bereitgestellten Schiffspositionsdaten unverzüglich nach deren Empfang an die Kommission übermittelt werden. Küstenmitgliedstaaten, die ein Gebiet gemeinsam überwachen, können eine gemeinsame Empfangsstation für die Übertragung der nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung geforderten Daten angeben. Sie teilen dies der Kommission und den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mit.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Schiffspositionsdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge. Dieser Zugang wird ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung der einzelnen Positionen für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
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