Artikel 61 VO (EU) 2025/2196
Austausch von Daten über Fangtätigkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat verwendet für die Übermittlung der Daten von Fischereilogbüchern, Vorabmeldungen, Umladeerklärungen und Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain” (Domain Fangtätigkeiten) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-3 gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung.
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Fischereilogbuchdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge für jede Fangreise beginnend mit der letzten Ausfahrt aus dem Hafen und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Gewässern Fischereitätigkeiten durchgeführt werden, und an die Kommission weiter.
(4) Die Flaggenmitgliedstaaten leiten die Daten der Anlande- oder Umladeerklärung von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Hafen die betreffenden Anlandungen oder Umladungen stattgefunden haben, und an die Kommission weiter.
(5) Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Voranmeldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an den Küstenmitgliedstaat, in dessen Hafen diese Fischereifahrzeuge einlaufen wollen, und an die Kommission weiter.
(6) Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Fischereilogbuchdaten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die Tätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit ihres Flaggenmitgliedstaats oder außerhalb der Unionsgewässer ausüben, für jede Fangreise beginnend mit der letzten Ausfahrt aus dem Hafen und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.
(7) Findet die Anlandung oder Umladung in einem Hafen des Flaggenmitgliedstaats oder eines Drittlandes statt, leiten die Flaggenmitgliedstaaten die Daten der Anlande- oder Umladeerklärung von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge und etwaige Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.
(8) Die Flaggenmitgliedstaaten leiten Voranmeldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die in ihre Häfen oder den Hafen eines Drittlands einlaufen, und etwaiger Berichtigungen unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.
(9) Wenn ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats bei einer Fangreise in die Unionsgewässer eines anderen Küstenmitgliedstaats einfährt, gewährt der Flaggenmitgliedstaat dem Küstenmitgliedstaat Zugang zu allen Fangtätigkeitsdaten und tauscht die Daten für die gesamte Fangreise von der Ausfahrt bis zur Anlandung gemäß den Bestimmungen des Artikels 110 und des Artikels 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit dem Küstenmitgliedstaat aus. Dieser Zugang wird ab dem Beginn der Fangreise für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Artikel 111 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten über die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die die gesamte Fangreise von der Ausfahrt bis zum Ende der Anlandung abdecken. Dieser Zugang wird ab dem Beginn der Fangreise für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
(11) Der Flaggenmitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs, das gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von einem anderen Mitgliedstaat inspiziert wird, übermittelt auf Ersuchen des Mitgliedstaats, der die Inspektion durchführt, dem anderen Mitgliedstaat die in Artikel 110 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten elektronischen Daten über die Fangtätigkeiten für die aktuelle Fangreise des Fischereifahrzeugs von der Ausfahrt bis zum Zeitpunkt des Ersuchens.
(12) Die Ersuchen gemäß diesem Artikel werden elektronisch gestellt, und es muss angegeben werden, ob die Originaldaten mit Berichtigungen oder lediglich die konsolidierten Daten vorzulegen sind. Die Antwort auf das Ersuchen wird automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
(13) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union hat jederzeit gesicherten Zugang zu seinen eigenen Fischereilogbuch-, Umlade-, Anmelde- und Anlandedaten, die in der Datenbank des Flaggenmitgliedstaats gespeichert sind.
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