Artikel 62 VO (EU) 2025/2196
Austausch von Daten über Verkäufe
(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel sicherstellen, und betreiben diese Systeme.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung der Daten von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 62 und Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Sales” (Verkäufe) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-5.
(3) Findet ein Erstverkauf oder eine Übernahme im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats statt, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf bzw. die Übernahme stattgefunden hat, die Daten der Verkaufsbelege und Übernahmeerklärungen gemäß den Artikeln 64 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission weiter. Die Verkaufsbelege werden auch an den Mitgliedstaat weitergeleitet, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden.
(4) Findet ein Erstverkauf im Hoheitsgebiet des Flaggenmitgliedstaats statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Verkaufsbelegdaten unverzüglich nach deren Eingang an den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und an die Kommission weiter.
(5) Findet ein Erstverkauf außerhalb der Union statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Daten der Verkaufsbelege unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.
(6) Findet eine Übernahme im Hoheitsgebiet des Flaggenmitgliedstaats oder außerhalb der Union statt, so leitet der Flaggenmitgliedstaat die Daten der Übernahmeerklärung unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.
(7) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Erstverkauf oder die Übernahme stattgefunden hat, ermöglicht dem Flaggenmitgliedstaat, dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Fischereierzeugnisse angelandet wurden, und der Kommission auf Ersuchen Zugang zu den Daten von Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen gemäß den Absätzen 3 und 4. Dieser Zugang wird ab dem Erstverkauf oder der Übernahme für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
(8) Der Flaggenmitgliedstaat ermöglicht der Kommission den Zugang zu den in den Absätzen 5 und 6 genannten Verkaufsbelegen und Übernahmeerklärungen. Dieser Zugang wird ab dem Erstverkauf oder der Übernahme für mindestens drei Jahre aufrechterhalten, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.
(9) Die Ersuchen nach diesem Artikel werden automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.
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