Artikel 63 VO (EU) 2025/2196

Austausch von Daten in den Transportdokumenten

(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die Folgendes ermöglichen, und betreiben diese Systeme:

a)
die Übermittlung von Transportdokumentmeldungen;
b)
den Empfang von Transportdokumentmeldungen für Fischereierzeugnisse, die

i)
von Schiffen stammen, die ihre Flagge führen oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig sind,
ii)
aus ihrem Hoheitsgebiet oder in ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden,
iii)
durch ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden;

c)
die Beantwortung von Ersuchen der Kommission oder der EFCA;
d)
die Beantwortung von Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden zur Übermittlung von Daten in den Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Sales” (Verkäufe) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-5.

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