Artikel 63 VO (EU) 2025/2196
Austausch von Daten in den Transportdokumenten
(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die Folgendes ermöglichen, und betreiben diese Systeme:
- a)
- die Übermittlung von Transportdokumentmeldungen;
- b)
- den Empfang von Transportdokumentmeldungen für Fischereierzeugnisse, die
- i)
- von Schiffen stammen, die ihre Flagge führen oder in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit tätig sind,
- ii)
- aus ihrem Hoheitsgebiet oder in ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden,
- iii)
- durch ihr Hoheitsgebiet transportiert wurden;
- c)
- die Beantwortung von Ersuchen der Kommission oder der EFCA;
- d)
- die Beantwortung von Ersuchen anderer Mitgliedstaaten.
(2) Die Mitgliedstaaten verwenden zur Übermittlung von Daten in den Transportdokumenten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA die XML-Schema-Definition „Sales” (Verkäufe) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-5.
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