Artikel 64 VO (EU) 2025/2196

Austausch von Daten über Inspektionen und die Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten richten Systeme ein, die den Datenaustausch gemäß diesem Artikel ermöglichen, und betreiben diese Systeme.

(2) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung von Daten über Inspektionen und die Überwachung an andere Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EFCA gemäß den Artikeln 71, 76, 78, 83, 110 und 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die XML-Schema-Definition „Inspection and Surveillance” (Inspektion und Überwachung) auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-8.

(3) Führt ein anderer Mitgliedstaat als der Flaggenmitgliedstaat Inspektionen oder Überwachungen durch, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die entsprechenden Daten des Inspektions- und Überwachungsberichts nach deren Eingang unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, sofern dieser nicht mit dem inspizierenden Mitgliedstaat identisch ist, und die Kommission weiter.

(4) Findet die Inspektion eines Betreibers, der Fischerei ohne Schiff betreibt, gemäß Anhang VII Modul 7 oder die Inspektion eines Zuchtbetriebs für Roten Thun gemäß Anhang VII Modul 8 statt, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

(5) Findet eine Marktinspektion gemäß Anhang VII Modul 4 in Räumlichkeiten statt, in denen Fischereierzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat verarbeitet werden, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, den Anlandemitgliedstaat, sofern nicht mit dem Küstenmitgliedstaat identisch, und die Kommission weiter.

(6) Wird eine Transportinspektion gemäß Anhang VII Modul 5 in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat durchgeführt, so leitet der inspizierende Mitgliedstaat die Daten des Inspektionsberichts unverzüglich nach deren Eingang an den Flaggenmitgliedstaat, den Anlandemitgliedstaat, den Küstenmitgliedstaat, sofern nicht mit dem inspizierenden Mitgliedstaat identisch, den/die Durchfuhrmitgliedstaat(en), den Bestimmungsmitgliedstaat der Fischereierzeugnisse und die Kommission weiter.

(7) Führt der Flaggenmitgliedstaat eine Inspektion oder Überwachung durch, so leitet dieser Mitgliedstaat die Inspektions- und Überwachungsdaten unverzüglich nach deren Eingang an die Kommission weiter.

(8) Die Daten von Inspektions- und Überwachungsberichten werden wie folgt bereitgestellt:

a)
durch den Flaggenmitgliedstaat und den/die inspizierenden Mitgliedstaat(en) den an der Inspektion und Überwachung beteiligten Mitgliedstaaten, auf Ersuchen;
b)
durch den Flaggenmitgliedstaat dem Mitgliedstaat, der eine Inspektion durchführen will, auf Ersuchen;
c)
durch den inspizierenden Mitgliedstaat und den Flaggenmitgliedstaat der Kommission oder der EFCA, auf Ersuchen; und
d)
sofern die Inspektion im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans durchgeführt wird, durch die EFCA dem betreffenden Mitgliedstaat, der an diesem gemeinsamen Einsatzplan teilnimmt, auf Ersuchen.

Der Zugang zu diesen Daten wird nach der Inspektion oder Überwachung mindestens drei Jahre lang gespeichert, es sei denn, in den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ist etwas anderes bestimmt, oder die Daten sind für Inspektionen, Überprüfungen, Audits und Untersuchungen, etwa im Zusammenhang mit Beschwerden und Verstößen, oder für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich.

(9) Unbeschadet internationaler Abkommen, die für die Union verbindlich sind, gilt Folgendes:

a)
Führt ein Mitgliedstaat eine Inspektion oder Überwachung eines Drittlandschiffes durch, so leitet der Mitgliedstaat die Daten des Inspektions- und Überwachungsberichts unverzüglich nach deren Eingang an das betreffende Drittland, gegebenenfalls den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem die Inspektion oder Überwachung stattgefunden hat, und an die Kommission weiter.
b)
Die Daten der Inspektions- und Überwachungsberichte in Bezug auf Drittlandschiffe, die von einem Mitgliedstaat inspiziert oder gesichtet wurden, werden gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat, jedem Mitgliedstaat, der eine Inspektion plant, der Kommission oder der EFCA für mindestens drei Jahre nach der Inspektion oder Sichtung durch diesen Mitgliedstaat auf Ersuchen bereitgestellt.
c)
Inspektions- und Überwachungsberichte in Bezug auf Fischereifahrzeuge eines Flaggenmitgliedstaats, die von einem Drittland inspiziert oder gesichtet wurden, werden gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat, jedem Mitgliedstaat, der eine Inspektion plant, der Kommission oder der EFCA für mindestens drei Jahre nach der Inspektion oder Sichtung durch den Flaggenmitgliedstaat auf Ersuchen bereitgestellt.

(10) Antworten auf Ersuchen nach diesem Artikel werden automatisch generiert und unverzüglich vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

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