Artikel 65 VO (EU) 2025/2196

Übermittlung aggregierter Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung aggregierter Daten über Fangmengen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission die XML-Schema-Definition auf der Grundlage des Standards UN/FLUX P1000-12.

(2) Die gemeldeten Fangmengen werden auf der Grundlage der angelandeten Mengen angegeben. Wurden Fänge noch nicht angelandet, so wird für Fänge, die umgeladen wurden und nach der Umladung an Bord verbleiben, eine geschätzte Fangmenge mit der Angabe „an Bord behalten” oder „umgeladen” gemeldet. Eine Berichtigung unter Angabe des genauen Gewichts und des Anlandelandes wird vor dem 15. Tag des auf die Anlandung folgenden Monats vorgelegt.

(3) Sind Bestände oder Arten gemäß Rechtsvorschriften der Union in mehreren Fangmeldungen mit verschiedenen Aggregationsebenen zu melden, so werden diese in dem detailliertesten geforderten Bericht gemeldet.

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