Artikel 66 VO (EU) 2025/2196
Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel enthält die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten, Drittländern, der Kommission und der EFCA auf Verwaltungsebene zusammenarbeiten, um die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Es hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gegebenenfalls andere Formen der Verwaltungszusammenarbeit einzurichten.
(2) Dieses Kapitel verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu Amtshilfe, wenn diese ihrem einzelstaatlichen Rechtssystem, ihrer öffentlichen Ordnung, ihrer Sicherheit oder anderen grundlegenden Interessen schaden könnte. Vor der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens konsultiert der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat, um festzustellen, ob die Hilfe unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen teilweise geleistet werden kann. Kann er dem Amtshilfeersuchen nicht nachkommen, so teilt er dies dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der EFCA unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.
(3) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendung der strafprozessrechtlichen Vorschriften in den Mitgliedstaaten oder der Vorschriften über die Amtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Vorschriften über das Ermittlungsgeheimnis.
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