Artikel 69 VO (EU) 2025/2196

Mitteilung von Folgemaßnahmen

(1) Beschließen einzelstaatliche Behörden, aufgrund eines Amtshilfeersuchens oder nach spontanem Informationsaustausch Folgemaßnahmen einzuleiten, die nur mit Genehmigung oder auf Veranlassung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde umgesetzt werden können, so teilen sie dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission oder der EFCA alle Informationen zu diesen Maßnahmen mit, die Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betreffen.

(2) Jede Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt nach vorheriger Genehmigung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde, wenn diese Genehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist.

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