Artikel 70 VO (EU) 2025/2196

Übermittlung von Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen werden ausschließlich von der einzigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats oder von der Kommission oder der EFCA an die einzige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt. Alle Antworten auf ein Ersuchen werden auf dem gleichen Wege übermittelt.

(2) Amtshilfeersuchen und die Antworten darauf werden schriftlich und, soweit möglich, elektronisch übermittelt.

(3) Bevor ein Ersuchen ergeht, einigen sich die jeweiligen einzigen Behörden darauf, in welcher Sprache Ersuchen und Informationen übermittelt werden sollen. Kann keine Einigung erzielt werden, so werden die Ersuchen in der/den Amtssprache/-n des ersuchenden Mitgliedstaats und die Antworten in der/den Amtssprache/-n des ersuchten Mitgliedstaats verfasst.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.