Artikel 71 VO (EU) 2025/2196

Auskunftsersuchen

(1) Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA stellt ein Mitgliedstaat alle sachdienlichen Informationen bereit, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik vorliegt oder ob ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß besteht. Diese Informationen werden über die in Artikel 68 genannte einzige Behörde übermittelt.

(2) Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA führt der ersuchte Mitgliedstaat geeignete behördliche Untersuchungen zu den Tätigkeiten durch, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, darstellen oder nach Ansicht der ersuchenden Stelle darstellen könnten. Der ersuchte Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat und der Kommission oder EFCA die Ergebnisse dieser behördlichen Untersuchungen mit.

(3) Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA kann der ersuchte Mitgliedstaat einem zuständigen Vertreter des ersuchenden Mitgliedstaats gestatten, die Vertreter des ersuchten Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA bei den behördlichen Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu begleiten. Sind nach den einzelstaatlichen strafprozessrechtlichen Vorschriften bestimmte Amtshandlungen Behördenvertretern vorbehalten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt wurden, nehmen die Beamten des ersuchenden Mitgliedstaats an solchen Amtshandlungen nicht teil. Darüber hinaus ist es ihnen verboten, an der Durchsuchung von Räumlichkeiten und der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen von Strafverfahren teilzunehmen. Die im ersuchten Mitgliedstaat anwesenden Behördenvertreter des ersuchenden Mitgliedstaats müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre amtlichen Funktionen hervorgehen.

(4) Auf Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaats übergibt der ersuchte Mitgliedstaat diesem jedes in seinem Besitz befindliche Dokument, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik betrifft, oder beglaubigte Kopien davon.

(5) Für Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten wird das im Anhang VIII enthaltene Formblatt verwendet.

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