Artikel 72 VO (EU) 2025/2196
Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen
Jeder Küstenmitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission in elektronischer Form (als strukturierte CSV-Datei (comma-separated-values) oder in einem anderen standardisierten Dateiformat für den Austausch von Geodaten, das eine automatisierte Verarbeitung durch die Systeme anderer Mitgliedstaaten und die Kommission ermöglicht) eine umfassende Liste der geografischen Koordinaten (Breiten- und Längengrad, angegeben in Dezimalgraden unter Verwendung des WGS 84), die seine ausschließliche Wirtschaftszone oder sonstige Fischereizone unter seiner Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit abgrenzen. Darüber hinaus teilt er den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission frühzeitig jede Änderung dieser Koordinaten mit, bevor die Änderung wirksam wird.
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