Artikel 73 VO (EU) 2025/2196
Frist für die Beantwortung von Auskunftsersuchen
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, in jedem Fall jedoch spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens. Der ersuchte und der ersuchende Mitgliedstaat, die Kommission oder die EFCA können andere Fristen vereinbaren.
(2) Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat, der Kommission oder der EFCA schriftlich die Gründe hierfür mit und gibt an, wann er das Ersuchen beantworten kann.
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