Artikel 74 VO (EU) 2025/2196
Ersuchen um behördliche Zustellung
(1) Auf Ersuchen eines ersuchenden Mitgliedstaats stellt der ersuchte Mitgliedstaat gemäß seinen nationalen Vorschriften für die Zustellung ähnlicher Verwaltungsakte und Entscheidungen der vom ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen natürlichen oder juristischen Person alle Verwaltungsakte und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und ihren Durchführungsvorschriften zu, die von den Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats stammen und im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats zugestellt werden müssen.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt dem ersuchenden Mitgliedstaat seine Antwort unverzüglich nach der Zustellung über die in Artikel 68 der vorliegenden Verordnung genannte einzige Behörde.
(3) Für Ersuchen um Zustellung und die entsprechenden Antworten werden die in Anhang IX und Anhang X enthaltenen Formblätter verwendet.
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