Artikel 75 VO (EU) 2025/2196
Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission oder der EFCA
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und, soweit möglich, der EFCA unverzüglich alle Informationen über Methoden, Verfahren oder sich abzeichnende Entwicklungen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, genutzt oder mutmaßlich genutzt werden
(2) Die Kommission und gegebenenfalls die EFCA übermitteln den Mitgliedstaaten unverzüglich alle Informationen, die diesen bei der besseren Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder der vorliegenden Verordnung helfen können.
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