Artikel 76 VO (EU) 2025/2196

Koordinierung durch die Kommission oder die EFCA

(1) Erhält ein Mitgliedstaat Kenntnis von Tätigkeiten, bei denen es sich tatsächlich oder mutmaßlich um Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt, und die von Bedeutung auf EU-Ebene sind, so übermittelt er der Kommission oder der EFCA unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich sind. Die Kommission oder die EFCA leitet diese Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 sind Tätigkeiten, die einen Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, insbesondere bei schweren Verstößen gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, von Bedeutung auf EU-Ebene, insbesondere wenn

a)
Verbindungen zu zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen oder bestehen könnten oder
b)
der Mitgliedstaat davon ausgehen kann, dass ähnliche Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten stattgefunden haben.

(3) Ist die Kommission oder die EFCA der Auffassung, dass Tätigkeiten, bei denen es sich um Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere um schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 handelt, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wurden, so informiert sie die davon betroffenen Mitgliedstaaten, die schnellstmöglich Untersuchungen durchführen. Die betroffenen Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der EFCA umgehend die Ergebnisse dieser Untersuchungen mit.

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