Artikel 77 VO (EU) 2025/2196
Informationsaustausch mit Drittländern
(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einem Drittland oder einer RFO Informationen, die für die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der vorliegenden Verordnung sachdienlich sind, so übermittelt er diese Informationen über die einzige Behörde gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission und, soweit möglich, die EFCA, soweit er dazu aufgrund bilateraler Abkommen mit dem Drittland oder der Vorschriften der RFO berechtigt ist.
(2) Ein Mitgliedstaat kann Informationen, die er nach Maßgabe dieses Kapitels erhält, im Rahmen eines bilateralen Abkommens mit einem Drittland oder gemäß den Vorschriften einer RFO, über die einzige Behörde an das Drittland bzw. die RFO weiterleiten. Diese Mitteilung erfolgt nach Konsultation des Mitgliedstaats, der die Informationen ursprünglich übermittelt hat, und in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Union und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3) Die Kommission oder die EFCA kann im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern geschlossenen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder partnerschaftlichen Fischereiabkommen oder im Rahmen von RFO oder ähnlicher Übereinkommen, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, anderen Parteien dieser Abkommen, Organisationen oder Übereinkommen sachdienliche Informationen über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, dem zustimmt und die Verordnung (EU) 2018/1725 beachtet wird.
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