Artikel 80 VO (EU) 2025/2196

Übergangsmaßnahmen

Sofern Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m erst nach dem 10. Januar 2026 gelten, finden die für diese Schiffe geltenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 bis zu dem Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für diese Schiffe Anwendung.

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