Artikel 1 VO (EU) 2025/2264
Die Verordnung (EU) 2024/2594 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten, einschließlich aller Schiffe, die Fischereifahrzeuge betanken oder deren Vorräte auffüllen bzw. dies planen. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich zu übermitteln.
- 2.
- Artikel 30 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
- a)
- Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format,
- b)
- Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen, und
- c)
- Namen und Daten aller anderen Beamten, die Zugriff auf die NEAFC-Websites und -Anwendungen für Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung erhalten sollen.
- 3.
- Die Anhänge IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
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