Präambel VO (EU) 2025/2264

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2594 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), das mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates(2) genehmigt wurde.
(2)
Mit der Verordnung (EU) 2024/2594 werden die bis 2023 angenommenen NEAFC-Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht umgesetzt.
(3)
Auf ihrer Jahrestagung im November 2024 hat die NEAFC Empfehlungen für die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Bestände von Rotbarsch in flachen und tiefen pelagischen Gewässern der Irmingersee und angrenzenden Gewässern sowie pelagischem Schnabelbarsch in den Untergebieten 1 und 2 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und Änderungen der Verfahren für die Mitteilung von Fischereifahrzeugen und Beamten mit Zugriff auf Fischereidaten für die Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung angenommen. Diese Empfehlungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(4)
Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2594 aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission(4) ist inzwischen hinfällig und sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L, 2024/2594, 8.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2594/oj.

(2)

Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/608/oj).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1236/oj).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 32/2012 der Kommission vom 14. November 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 13 vom 17.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/32/oj).

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