Artikel 5 VO (EU) 2025/23
Unterstützung der Agentur zur Erleichterung der gemeinsamen Aufsicht
Die Agentur erleichtert den Mitgliedstaaten die wirksame Umsetzung der Anforderungen an die gemeinsame Aufsicht, um den zuständigen Behörden den für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlichen sicheren Zugang zu einschlägigen Informationen und Unterlagen und sicheren Austausch derselben zu ermöglichen.
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