Artikel 6 VO (EU) 2025/23
Übergangsbestimmungen
Abweichend von Punkt ARGH.OVS.305 Buchstabe c führen die zuständigen Behörden bis spätestens 27. März 2033 mindestens eine umfassende Aufsicht über alle Erklärungen abgebenden Organisationen in ihrem Mitgliedstaat durch.
Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ausarbeitung ihres Aufsichtsplans die bisherige Betriebserfahrung der jeweiligen Organisation.
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