Artikel 1 VO (EU) 2025/2335
Bezugswerte für CO<sub>2</sub>-Emissionen
Die Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 der Fahrzeuguntergruppen, für die der Berichtszeitraum des Jahres 2019 als Referenzzeitraum gilt, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1242 für den Berichtszeitraum des Jahres 2025 und die folgenden Berichtszeiträume sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
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