Artikel 1a VO (EU) 2025/2335
Bestimmung repräsentativer Fahrzeuge für i = 1
Zur Bestimmung der angepassten Bezugswerte für CO2-Emissionen (i = 1) sind die spezifischen repräsentativen Fahrzeuge der Fahrzeuguntergruppen 4-UD, 4-RD, 4-LH, 5-RD, 5-LH, 9-RD, 9-LH, 10-RD und 10-LH Fahrzeuge, die in dem in Artikel 13c der Verordnung (EU) 2019/1242 genannten zentralen Register geführt werden, im Berichtszeitraum des Jahres 2019 gemeldet wurden und im zentralen Register als repräsentativ gekennzeichnet sind.
Die zur Bestimmung der CO2-Emissionen zu verwendenden Nutzlasten sind in Anhang I Nummer 2.5.1 der Verordnung (EU) 2019/1242 festgelegt. Das statistische Gewicht gemäß Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt für alle repräsentativen Fahrzeuge „1” .
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