Artikel 10 VO (EU) 2025/2454

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1) Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen unbeabsichtigte Beifänge von Dorsch in der Freizeitfischerei auf andere Arten in den Unterdivisionen 27 bis 32 behalten werden.

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