Artikel 9 VO (EU) 2025/2454

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Sprotte in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und 32

(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 1. Mai bis zum 31. Juli verboten, in Gebieten jenseits von 12 Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29 und westlich von 24o 00' E in der Unterdivision 32 pelagische Bestände mit aktivem Fanggerät zu befischen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)
Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;
b)
Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen, mit Grundleinen, Langleinen, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät fischen.

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