Artikel 8 VO (EU) 2025/2454

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Hering in den Unterdivisionen 25, 26, 27, 28.2, 29, 30, 31 und 32

(1) Es ist verboten, pelagische Arten in Küstengebieten bis zu vier Seemeilen von den Basislinien mit pelagischen Schleppnetzen zu befischen, wenn die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörde weniger als 20 Meter beträgt, und zwar in den folgenden Zeiträumen und in Bezug auf die folgenden Unterteilungen:

a)
in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 16. März bis zum 15. Juni;
b)
in den Unterdivisionen 27 und 28.2 vom 1. April bis zum 30. Juni;
c)
in den Unterdivisionen 29-32 vom 1. Mai bis zum 31. Juli.

(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

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