Artikel 1 VO (EU) 2025/2509

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug festgelegt, um — unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips — ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und die Sicherheit von Kindern und anderen Personen zu gewährleisten; ferner werden darin Vorschriften über den freien Verkehr von Spielzeug innerhalb der Union festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.