Artikel 22 VO (EU) 2025/2509
Register für digitale Produktpässe
(1) Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs lädt der Wirtschaftsakteur, der das Spielzeug in Verkehr bringt, die eindeutige Produktkennung und die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs für dieses Spielzeug in das gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 eingerichtete digitale Register (im Folgenden „Register” ) hoch. Bei Spielzeugen, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” übergeführt werden sollen, wird der Warencode des Spielzeugs im Register gespeichert.
(2) Beim Hochladen der in Absatz 1 genannten Daten durch den Wirtschaftsakteur in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsakteur automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den für ein bestimmtes Spielzeug in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder von anderem Unionsrecht.
Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem die Durchführungsbestimmungen für das Register festgelegt werden, einschließlich der in diesem Absatz genannten Mitteilung der eindeutigen Registrierungskennung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 53 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung wahrnehmen können.
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