ANHANG VI VO (EU) 2025/2509
DIGITALER PRODUKTPASS
Teil I
Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten:- a)
- Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs;
- b)
- Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
- c)
- Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
- d)
- eine Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Produktpasses trägt;
- e)
- Gegenstand des digitalen Produktpasses (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen);
- f)
- gegebenenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 definierte Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des digitalen Produktpasses eingereiht wird;
- g)
- Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht;
- h)
- gegebenenfalls die Angabe, dass der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder (EU) 2024/2847 oder der Richtlinie 2011/65/EU, 2014/30/EU, 2014/35/EU oder 2014/53/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ersetzt;
- i)
- Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
- j)
- gegebenenfalls Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung;
- k)
- die CE-Kennzeichnung;
- l)
- eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen;
- m)
- den Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 12;
- n)
- die Referenz des Digitalproduktpass-Dienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.
Teil II
Der digitale Produktpass kann die folgenden Informationen enthalten:- a)
- Sicherheitsinformationen und Warnhinweise;
- b)
- Gebrauchsanleitungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.