ANHANG VI VO (EU) 2025/2509

DIGITALER PRODUKTPASS

Teil I

Der digitale Produktpass muss die folgenden Informationen enthalten:
a)
Eindeutige Produktkennung des Spielzeugs;
b)
Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
c)
Name und Anschrift des Wirtschaftsakteurs, der für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 verantwortlich ist, sowie die eindeutige Kennung des Wirtschaftsakteurs;
d)
eine Erklärung darüber, dass der Hersteller die alleinige Verantwortung für die Ausstellung des digitalen Produktpasses trägt;
e)
Gegenstand des digitalen Produktpasses (Identifizierung des Spielzeugs, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, einschließlich eines Farbbilds von ausreichender Klarheit, um die Identifizierung des Spielzeugs zu ermöglichen);
f)
gegebenenfalls die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 definierte Warennummer, in die das Spielzeug zum Zeitpunkt der Erstellung des digitalen Produktpasses eingereiht wird;
g)
Verweise auf alle Rechtsvorschriften der Union, denen das Spielzeug entspricht;
h)
gegebenenfalls die Angabe, dass der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 oder (EU) 2024/2847 oder der Richtlinie 2011/65/EU, 2014/30/EU, 2014/35/EU oder 2014/53/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ersetzt;
i)
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der gemeinsamen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird;
j)
gegebenenfalls Name und Nummer der notifizierten Stelle, die am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war und eine Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die Referenz der Bescheinigung;
k)
die CE-Kennzeichnung;
l)
eine Liste allergener Duftstoffe, die im Spielzeug vorhanden sind und besonderen Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang II Anlage Teil B Nummer 1 unterliegen;
m)
den Kommunikationskanal gemäß Artikel 7 Absatz 12;
n)
die Referenz des Digitalproduktpass-Dienstleisters, der die Sicherungskopie des digitalen Produktpasses speichert.

Teil II

Der digitale Produktpass kann die folgenden Informationen enthalten:
a)
Sicherheitsinformationen und Warnhinweise;
b)
Gebrauchsanleitungen.

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