ANHANG V VO (EU) 2025/258

Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:

(1)
Nummer 4.1.7.2 nach Nummer 4.2.7.1 erhält folgende Fassung:

4.2.7.2.
Messsequenz

(2)
Nach Nummer 6.1.2.1 wird folgende Nummer angefügt:

6.1.3.
Fall C: Riemen (oder ähnliche Technologie) für den Anschluss eines elektrischen Maschinensystems an den Hauptantriebsstrang des Fahrzeugs (gemäß der Beschreibung der optionalen ADC-Eingabedaten in Anhang III Tabelle 8 der vorliegenden Verordnung).

In diesem Fall sind die gemäß Anlage 12 Tabelle 7 erforderlichen Eingabedaten gemäß den Bestimmungen in Anlage 11 zu ermitteln, wobei der Wert für fT 0,08 betragen muss und für Tmax,in das maximale verfügbare Drehmoment des elektrischen Maschinensystems zu verwenden ist.

(3)
In Nummer 7.6 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Es darf nur ein Getriebe pro Familie geprüft werden.”

(4)
In Nummer 7.10 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Ungeachtet der Nummer 7.6 müssen drei weitere Getriebe aus derselben Familie geprüft werden, wenn das Ergebnis einer Prüfung gemäß Nummer 8 über den in Nummer 8.1.3 genannten Angaben liegt.”

(5)
In Anlage 9 erhält der zweite „Anfahrpunkt” -Abschnitt folgende Fassung:

Anfahrpunkt:

Drehmomentverhältnis am Anfahrpunkt v0=0:

μ(v0)=1,8/vs

(6)
In Anlage 12 Tabelle 1 wird in der Zeile „DifferentialIncluded” Spalte „Beschreibung/Referenz” folgender Text angefügt:

„Eingabeparameter nur bei Fahrzeugen mit Vorderradantrieb erforderlich.”

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