Artikel 16 VO (EU) 2025/26
Unionsregister der geografischen Angaben
(1) Das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird als digitales System eingerichtet, das die technische Speicherung aller Einträge zu geografischen Angaben, einschließlich Anträgen auf Eintragung, Unionsänderung und Löschung, Ablehnungen, Veröffentlichungen für mögliche Einsprüche, Eintragungen, Genehmigungen von Unionsänderungen, Veröffentlichungen von Standardänderungen und vorübergehenden Änderungen und Löschungen, sowie den öffentlichen Zugang dazu ermöglicht. Die Kommission ist Eigentümerin dieses Unionsregisters. Das digitale System wird gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gehostet und verwaltet. Die Kommission stellt dem EUIPO die einschlägigen Daten zur Verfügung. Das Unionsregister muss in allen Amtssprachen der Union verfügbar sein.
(2) Die folgenden Daten werden, falls relevant, im in Absatz 1 genannten Register erfasst:
- a)
- der oder die eingetragene(n) Name(n) des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich seiner oder ihrer Transkriptionen oder Transliterationen in lateinischen Buchstaben. Mehrere Namen, Transkriptionen und Transliterationen werden als alternative Namen erfasst und durch ein Leerzeichen, einen Schrägstrich und ein zweites Leerzeichen getrennt;
- b)
- der Sektor, zu dem das Erzeugnis gehört (Wein, Spirituose oder landwirtschaftliches Erzeugnis);
- c)
- die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- d)
- das Datum der Einreichung des Antrags bei der Kommission;
- e)
- das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union;
- f)
- die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union;
- g)
- das Datum der Eintragung;
- h)
- die elektronische Fundstelle des Rechtsakts zur Eintragung des Namens im Amtsblatt der Europäischen Union;
- i)
- die Angabe, ob der Name als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe (für Weine und landwirtschaftliche Erzeugnisse) oder als geografische Angabe (für Spirituosen) eingetragen ist;
- j)
- die Angabe des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
- k)
- das Aktenzeichen;
- l)
- gegebenenfalls Name und Anschrift sowie sonstige Kontaktangaben der anerkannten Erzeugervereinigung;
- m)
- Name und Anschrift der Kontrollbehörden bei geografischen Angaben mit Ursprung in einem Drittland.
(3) Folgende Daten werden gemäß Absatz 2 Buchstabe f erfasst:
- a)
- bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Weinen:
- i)
- wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation in dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
- iii)
- bei geografischen Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die elektronische Fundstelle der Zusammenfassung, des Einzigen Dokuments oder eines gleichwertigen Dokuments und der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage oder gegebenenfalls die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation oder der technischen Unterlage;
- b)
- bei Spirituosen:
- i)
- wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation in dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, gemäß Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- wenn sich das abgegrenzte geografische Gebiet im Hoheitsgebiet eines Drittlands befindet, die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung des Einzigen Dokuments im Amtsblatt der Europäischen Union und die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 oder, falls sie im Laufe des Verfahrens geändert wurde, der Produktspezifikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
- iii)
- bei geografischen Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die elektronische Fundstelle der wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage und der technischen Unterlage selbst oder, falls zutreffend, die elektronische Fundstelle der technischen Unterlage.
(4) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe h werden in Ermangelung eines speziellen Akts zur Eintragung des Namens die folgenden Daten erfasst:
- a)
- im Falle von Wein, der gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt ist, ein Verweis auf den genannten Artikel und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union;
- b)
- im Falle von Spirituosen, die gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/787 geschützt sind, ein Verweis auf den genannten Artikel und die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5) Genehmigt die Kommission eine Unionsänderung einer Produktspezifikation oder erhält sie eine Mitteilung über eine genehmigte oder aufgehobene Standardänderung einer Produktspezifikation, so werden die in den Absätzen 2 und 3 aufgelisteten Daten über die Änderung mit Wirkung ab dem Datum, an dem die Änderung oder Aufhebung in der Union gilt, entsprechend erfasst. Die elektronischen Fundstellen der Veröffentlichung von Mitteilungen über Standardänderungen werden vermerkt. Die elektronischen Fundstellen, unter denen die Mitteilungen über eine vorübergehende Änderung zu finden sind, werden vermerkt, damit diese Mitteilungen öffentlich zugänglich sind.
(6) Ein Auszug aus dem Unionsregister der geografischen Angaben muss die in Absatz 2 Buchstaben a bis e und g bis l genannten Daten enthalten.
(7) Wurde die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so wird im Unionsregister der geografischen Angaben der Name ab dem Tag des Inkrafttretens des betreffenden Durchführungsrechtsakts als gelöscht ausgewiesen. In diesem Register muss der Nachweis über die Löschung, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Entscheidung zur Löschung, beibehalten werden.
(8) Geht bei der Kommission ein Antrag auf Eintragung oder auf Genehmigung einer Unionsänderung oder ein Antrag auf Löschung ein, so werden der Name, das Aktenzeichen, die Klassifizierung des Erzeugnisses, das Ursprungsland, die Antragsart, das Datum und der Status des eingegangenen Antrags im Unionsregister der geografischen Angaben erfasst. Das Datum der Veröffentlichung und die elektronische Fundstelle dieser Veröffentlichung werden ebenfalls erfasst, sobald der Antrag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Im Unionsregister der geografischen Angaben werden Aufzeichnungen über die Beschlüsse zur Ablehnung von Anträgen, einschließlich der elektronischen Fundstelle der Ablehnungsentscheidung, geführt.
(9) Die in den Absätzen 2 bis 5, 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Daten verbleiben im Unionsregister der geografischen Angaben. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143 aktiv ist und funktioniert, solange die geografische Angabe geschützt ist. Die elektronische Fundstelle muss direkt zur aktualisierten Fassung der jeweiligen Produktspezifikation führen. Sie darf nicht zu Zwischenseiten oder Hyperlinks führen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.