Artikel 15 VO (EU) 2025/26

Formale Prüfung von Anträgen auf Löschung

(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gilt als vollständig, wenn er alle in Artikel 14 Absatz 1 oder 6 genannten Elemente enthält und mit Artikel 14 Absatz 2 oder 7 im Einklang steht.

(2) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet die antragstellende Stelle entsprechend.

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