Artikel 14 VO (EU) 2025/26
Löschung
(1) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe stammt;
- c)
- den Namen des Mitgliedstaats, des Drittlands oder der in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen natürlichen oder juristischen Person, der, das bzw. die bei der Kommission den Antrag auf Löschung stellt;
- d)
- gegebenenfalls den Namen der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung in der nationalen Phase des Verfahrens beantragt;
- e)
- bei Anträgen aus Drittländern den Namen der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Anforderungen der Produktspezifikation überprüfen;
- f)
- eine Erklärung, in der das berechtigte Interesse der unter den Buchstaben c und d genannten natürlichen oder juristischen Personen dargelegt wird;
- g)
- die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- h)
- Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird;
- i)
- Erläuterungen und Gründe für die Löschung;
- j)
- bei einem von einem Mitgliedstaat eingereichten Antrag auf Löschung die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143.
Die Kontaktdaten der natürlichen oder juristischen Person oder der Behörden oder Stellen des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, d und e werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Personen, Behörden oder Stellen werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(2) Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können die nationale Phase des Löschungsverfahrens von sich aus einleiten. In diesem Fall müssen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben d und f genannten Angaben nicht gemacht werden.
(4) Im Falle einer Löschung auf Initiative der Kommission beginnt das Verfahren direkt mit der Unionsphase. Die Kommission veröffentlicht im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 ihren eigenen Vorschlag auf Löschung, der die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente enthalten muss, für mögliche Einsprüche.
(5) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe auf Initiative der Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 ist von einem von den Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten einzureichen, es sei denn, es handelt sich um einen Einzelerzeuger.
(6) Ein bei der Kommission eingereichter Antrag auf Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den eingetragenen Namen, dessen Löschung beantragt wird, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
- b)
- den Namen des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem die von der Löschung betroffene geografische Angabe stammt;
- c)
- die Angabe, dass die Löschung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 beantragt wird;
- d)
- im Falle eines Antrags eines Mitgliedstaats bei der Kommission den Namen des Mitgliedstaats, die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143, die Angabe, ob die Löschung der Eintragung von den Erzeugern des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses oder von der anerkannten Erzeugervereinigung dieses Erzeugnisses beantragt wird, und im letztgenannten Fall den Namen der anerkannten Erzeugervereinigung;
- e)
- im Falle eines Antrags einer Drittlandsbehörde bei der Kommission den Namen der Drittlandsbehörde und die Angabe, dass die Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die Löschung der Eintragung beantragen, sowie eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht;
- f)
- im Falle eines Antrags, den die in dem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeuger des unter dem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses direkt bei der Kommission stellen, den Namen des von den antragstellenden Erzeugern beauftragten Bevollmächtigten, seine Vollmacht und eine Begründung, aus der hervorgeht, dass der Antrag dem Wunsch aller Erzeuger des Erzeugnisses entspricht;
- g)
- die Klassifizierung des Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143.
Die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands oder der anerkannten Erzeugervereinigung oder des Bevollmächtigten der Erzeuger gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f werden getrennt übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Behörden, Erzeugervereinigungen und Bevollmächtigten werden nicht als Teil des Antrags auf Löschung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.
(7) Ein Antrag auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 wird nach dem Muster in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung erstellt. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.
(8) Die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu veröffentlichenden Informationen müssen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Löschung gemäß Absatz 1 oder 6 des vorliegenden Artikels enthalten.
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