Artikel 13 VO (EU) 2025/26

Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung

(1) Die Mitteilung über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die vorübergehende Änderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört;
c)
den Namen der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die vorübergehende Änderung übermitteln bzw. übermittelt;
d)
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung und deren Begründung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27.

Die Kontaktdaten der Erzeugervereinigungen und der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Erzeugervereinigungen und Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

(2) Wird die Mitteilung von einem Mitgliedstaat vorgelegt, so muss sie Folgendes enthalten:

a)
eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Genehmigung und Mitteilung der vorübergehenden Änderung die Bedingungen für die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen erfüllen;
b)
die auf nationaler Ebene veröffentlichte nationale Entscheidung zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung;
c)
die Entscheidung oder der Akt der zuständigen Behörden, mit der/dem verbindliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auferlegt oder eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse oder erhebliche Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, förmlich anerkannt wird bzw. werden, oder die entsprechende elektronische Fundstelle der Veröffentlichung auf nationaler Ebene.

(3) Den Mitteilungen über die Genehmigung einer vorübergehenden Änderung, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betrifft, ist Folgendes beizufügen:

a)
die Entscheidung zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung in dem Drittland;
b)
die Entscheidung oder der Akt der zuständigen Behörden, mit der/dem verbindliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen auferlegt oder eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse oder erhebliche Marktstörungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, einschließlich geopolitischer Ereignisse, die sich auf die Versorgung mit Rohstoffen auswirken, förmlich anerkannt wird bzw. werden, in der auf nationaler Ebene veröffentlichten Fassung;
c)
der Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird.

(5) Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

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