Artikel 12 VO (EU) 2025/26

Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung

(1) Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die Standardänderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört;
c)
den Namen der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung, die der Kommission die Standardänderung übermitteln bzw. übermittelt;
d)
eine Erläuterung, warum die Änderung unter die Definition des Begriffs „Standardänderung” gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt;
e)
eine Beschreibung der genehmigten Änderung, aus der hervorgeht, ob die Änderung zu einer Änderung des Einzigen Dokuments führt.

Die Kontaktdaten der Erzeugervereinigungen und der Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittlands gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c werden gesondert übermittelt. Die Kontaktdaten dieser Erzeugervereinigungen und Behörden werden nicht als Teil der Mitteilung veröffentlicht. Ihre Namen werden jedoch veröffentlicht.

(2) Wird die Mitteilung von einem Mitgliedstaat vorgelegt, so ist ihr Folgendes beizufügen:

a)
die nationale Entscheidung zur Genehmigung der Standardänderung in der veröffentlichten Fassung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27;
b)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der bestätigt wird, dass die Genehmigung und Mitteilung der Standardänderung die Bedingungen für die Genehmigung einer Standardänderung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen erfüllen;
c)
gegebenenfalls die geänderte und auf nationaler Ebene veröffentlichte konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments oder in dem in Artikel 5 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das auf Unionsebene zur Information zu veröffentlichende Einzige Dokument;
d)
die elektronische Fundstelle der veröffentlichten konsolidierten Produktspezifikation auf nationaler Ebene in der geänderten Fassung. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

(3) Den Mitteilungen über die Genehmigung einer Standardänderung, die Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern betrifft, ist Folgendes beizufügen:

a)
die Entscheidung zur Genehmigung der Standardänderung in dem Drittland gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27;
b)
gegebenenfalls die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments in der geänderten Fassung oder in dem in Artikel 5 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das Einzige Dokument;
c)
die konsolidierte Fassung der geänderten Produktspezifikation;
d)
der Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist.

(4) Die Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung durch einen Mitgliedstaat muss nach dem Muster erstellt werden, das über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird.

(5) Für Mitteilungen aus Drittländern muss das Muster in Anhang V verwendet werden. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in ihr digitales System gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingepflegt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.