Artikel 11 VO (EU) 2025/26

Formale Prüfung der Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen

(1) Die Kommission prüft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1143, ob ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation vollständig ist und ob er gemäß Artikel 10 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1143 sowie gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurde.

Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gilt als vollständig, wenn er, soweit anwendbar, alle in Artikel 10 Absätze 1 bis 4 genannten Elemente enthält und Artikel 10 Absatz 7 entspricht.

(2) Bei einem über das digitale System der Kommission gemäß Artikel 35 erfolgreich eingereichten Antrag wird davon ausgegangen, dass er die Anforderungen der formalen Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(3) Ein per E-Mail eingereichter Antrag, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, gilt als nicht eingereicht. Die Kommission unterrichtet den Antragsteller entsprechend.

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