Artikel 10 VO (EU) 2025/26

Anträge auf Genehmigung von Unionsänderungen einer Produktspezifikation

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:

a)
den geschützten Namen, auf den sich die Änderung bezieht, mit Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das geografische Gebiet gehört;
c)
die Rubriken der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments, auf die sich die jeweilige vorgeschlagene Änderung bezieht;
d)
eine Erläuterung, warum jede vorgeschlagene Änderung unter die Definition des Begriffs „Unionsänderung” gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 fällt;
e)
eine Beschreibung und Begründung jeder einzelnen vorgeschlagenen Änderung;
f)
die Angabe aller Standardänderungen, die untrennbar mit den Unionsänderungen verknüpft sind, gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27;
g)
die Angabe, ob es sich um einen Antrag handelt, der infolge der Nichtvorlage einer gemeinsamen Standardänderung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 eingereicht wurde.

(2) Wird der Antrag von einem Mitgliedstaat gestellt, so ist ihm Folgendes beizufügen:

a)
die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments, die in der nationalen Phase des Verfahrens veröffentlicht wurde, oder in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das in der nationalen Phase des Verfahrens veröffentlichte Einzige Dokument;
b)
die Erklärung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143;
c)
die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung; die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu der elektronischen Fundstelle der Veröffentlichung eine Kopie der Produktspezifikation zur Verfügung stellen.

(3) Wird der Antrag von einem Drittland oder einer in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigung gestellt, so ist ihm Folgendes beizufügen:

a)
die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments oder in dem in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 genannten Fall das Einzige Dokument;
b)
die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation;
c)
die Fundstelle der Veröffentlichung der konsolidierten Fassung der Produktspezifikation in dem Drittland;
d)
den Nachweis, dass die beantragte Änderung mit den Vorschriften des betreffenden Drittlands zum Schutz geografischer Angaben im Einklang steht;
e)
gegebenenfalls eine Vollmacht gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1143.

(4) Die Kommission erhält folgende Informationen gesondert und veröffentlicht sie nicht als Teil des Antrags:

a)
den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der Erzeugervereinigung, die in der Unionsphase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation einen Antrag gestellt hat;
b)
den Namen und die Kontaktdaten der Erzeugervereinigung, die die nationale Phase des Verfahrens zur Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation eingeleitet hat, mit Angabe, ob es sich um eine Erzeugervereinigung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1143 oder um eine anerkannte Erzeugervereinigung gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung handelt;
c)
etwaige Begleitdokumente gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143.

(5) Die Mitgliedstaaten, Drittländer und in einem Drittland niedergelassenen oder ansässigen Erzeugervereinigungen stellen sicher, dass der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung und die konsolidierte Produktspezifikation übereinstimmen und dass zwischen den Dokumenten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die im Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung aufgeführten Änderungen müssen den tatsächlich vorgenommenen Änderungen der Produktspezifikation entsprechen. Wird nach der Genehmigung einer Unionsänderung eine Unstimmigkeit festgestellt, so ergreift der Mitgliedstaat, das Drittland oder die Erzeugervereinigung, der, das bzw. die den Antrag gestellt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um diese Unstimmigkeiten zu beheben.

(6) Ein Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung muss knapp gefasst sein. Der Antrag, einschließlich des Einzigen Dokuments, darf — außer in hinreichend begründeten Fällen — nicht mehr als 5000 Wörter für geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Spirituosen und 7500 Wörter für geografische Angaben für Wein umfassen.

(7) Ein Antrag eines Mitgliedstaats auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation wird nach dem Muster erstellt, das im digitalen System der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 zur Verfügung gestellt wird. Antragsteller aus Drittländern verwenden das Muster in Anhang IV dieser Verordnung. Die übermittelten Informationen können von der Kommission in dieses digitale System eingepflegt werden.

(8) Für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission zusätzlich zu den darin genannten Dokumenten und Informationen in der geänderten Fassung den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

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