Artikel 9 VO (EU) 2025/26
Vorlage von Einsprüchen und von Mitteilungen der Ergebnisse der Konsultationen
(1) Ein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Namen, auf den sich der Einspruch bezieht, mit der Angabe der Art der geografischen Angabe und des Sektors (landwirtschaftliche Erzeugnisse, Weine oder Spirituosen);
- b)
- die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
- c)
- eine Angabe, mit der der Einspruch gegen die Eintragung dieses Namens förmlich zum Ausdruck gebracht wird;
- d)
- den Namen und die Kontaktdaten der Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands oder der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt;
- e)
- eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch einlegt; diese Anforderung gilt nicht für nationale Behörden;
- f)
- die Einspruchsgründe gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143;
- g)
- Angaben zur Untermauerung des Einspruchs, einschließlich Einzelheiten zu den Fakten, Argumente und Anmerkungen zur Stützung des Einspruchs;
- h)
- Ermächtigung der Kommission, alle personenbezogenen Daten, die im Einspruch enthalten sein können, zu übermitteln.
Dem Einspruch können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
Ein Einspruch muss nach dem Muster in Anhang II erstellt werden.
(2) Die Mitteilung der Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1143 muss Folgendes enthalten:
- a)
- den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichen Namen, auf den sich der Einspruch bezieht;
- b)
- die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C;
- c)
- den Namen des Einspruchsführers bzw. die Namen der Einspruchsführer;
- d)
- das Ergebnis der Konsultationen;
- e)
- die Angabe, ob das Einzige Dokument oder die Produktspezifikation geändert wurde, und eine Beschreibung etwaiger Änderungen;
- f)
- die Angabe, ob der antragstellende Mitgliedstaat die Durchführung eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission(1) für erforderlich hält.
Wurde die Produktspezifikation geändert, muss die gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 veröffentlichte elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu der aktualisierten Produktspezifikation führen. War die gemäß dem genannten Artikel veröffentlichte Fundstelle nicht elektronisch, so ist die geänderte Produktspezifikation beizufügen.
Wurde das Einzige Dokument geändert, so ist das geänderte Einzige Dokument der Mitteilung beizufügen.
Die Mitteilung über das Ende der Konsultationen im Anschluss an das Einspruchsverfahren muss nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (
ABl. L, 2025/27, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/27/oj ).
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