Artikel 8 VO (EU) 2025/26
Änderungen an der Produktspezifikation im Laufe des Antragsverfahrens
(1) Werden nach dem Austausch gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat Änderungen an der Produktspezifikation vorgenommen, so aktualisiert der Mitgliedstaat das Einzige Dokument und stellt sicher, dass die elektronische Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation zu ihrer aktualisierten Fassung führt.
(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Änderungen an der Produktspezifikation wesentlich sind und somit Interessen berühren, die im nationalen Einspruchsverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 nicht berücksichtigt wurden, so sind diese Änderungen Gegenstand eines ergänzenden nationalen Einspruchsverfahrens. In diesem ergänzenden nationalen Einspruchsverfahren stellt der Mitgliedstaat sicher, dass jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch erheben kann, bevor der Kommission die aktualisierte Fassung des Einzigen Dokuments, die an die aktualisierte Produktspezifikation angepasst ist, übermittelt wird.
(3) Sind nach dem Austausch gemäß Absatz 1 Änderungen an der Produktspezifikation für einen Antrag zu einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Drittland erforderlich, so aktualisiert der Antragsteller aus dem Drittland das Einzige Dokument und die Produktspezifikation und teilt der Kommission diese Änderungen mit.
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