Artikel 7 VO (EU) 2025/26

Beschreibung mehrerer unterschiedlicher Erzeugnisse

Sind im Antrag auf Eintragung eines Namens oder in der Genehmigung einer Änderung zwei oder mehr unterschiedliche Erzeugnisse beschrieben, für die dieser Name verwendet werden darf, so muss für jedes dieser Erzeugnisse getrennt dargelegt werden, dass die Eintragungsbedingungen eingehalten werden.

„Unterschiedliche Erzeugnisse” im Sinne dieses Artikels sind Erzeugnisse, für die zwar derselbe eingetragene Name verwendet wird, zwischen denen aber bei der Vermarktung unterschieden wird oder die von den Verbrauchern als unterschiedliche Erzeugnisse angesehen werden. Der Ausdruck kann sich auch auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beziehen, die unterschiedlichen Klassifizierungen im Rahmen der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) unterliegen, oder auf Weine und Spirituosen, die unter verschiedene Kategorien fallen, die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 aufgeführt sind.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).

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