Artikel 6 VO (EU) 2025/26

Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143, Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 wird soweit möglich unter Bezugnahme auf physische oder Verwaltungsgrenzen so präzise abgegrenzt, dass keine Unklarheiten entstehen können. Dem Antrag können Karten beigefügt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.