Artikel 5 VO (EU) 2025/26
Veröffentlichung eines Einzigen Dokuments zur Information
In Bezug auf geografische Angaben, für die noch kein Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat vorgelegtes Einziges Dokument zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
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